AGB

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Thorwesten Maschinenbau GmbH

  1. Allgemeines

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag oder Ergänzungsvereinbarungen schriftlich niedergelegt. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

  1. Angebote

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

Im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung gilt die im Angebot hinterlegt Frist. Für den Fall, dass keine Frist hinterlegt ist, ist eine innerhalb von 2 Wochen erteilte Auftragsbestätigung rechtzeitig.

  1. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich in Euro ab Werk. Die am Tag der Rechnungslegung geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht inbegriffen und wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Bei Verteuerung der Gestehungskosten sind wir berechtigt, die Preise im angemessenen Umfang zu erhöhen, bei Geschäftsbeziehungen mit Nichtkaufleuten jedoch nur, wenn Lieferung oder Leistung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll. Skontoabzüge sind nur in dem in der Auftragsbestätigung oder Rechnung bezeichneten Umfang und Zeitrahmen zulässig. Wenn die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt, entfällt der Anspruch auf vereinbarte Skonti, Rabatte oder Boni. Die Zahlung hat den Angaben der Rechnung entsprechend und grundsätzlich durch Banküberweisung auf eines unserer Konten zu erfolgen, falls nicht eine andere Zahlungsart vereinbart wurde. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferung ab Werk jeweils innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Bei Überschreiten dieses Fälligkeitsdatums sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bzw. mindestens in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB, sofern der Vertragspartner kein Kaufmann ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung des gesamten Rechnungsbetrages oder nach Sicherheitsleistung auszuführen. Des Weiteren sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist – wenn eine Fristsetzung entbehrlich ist, auch ohne diese — vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Falls mehrere Rechnungsbeträge und Verzugskosten fällig sind, steht das Recht, die Zahlung gemäß § 366 BGB zu bestimmen, ausschließlich uns zu. Sofern der Vertragspartner in Verzug gerät, haben wir das Recht, die jeweils bestehende Forderung an Dritte, insbesondere zur Durchsetzung, abzutreten. Die insoweit entstehenden üblichen Mehrkosten (z.B. Inkasso) hat der Vertragspartner zu tragen.

  1. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners sowie vor der Abklärung aller technischer Fragen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages behalten wir uns vor.

Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse gegen unseren Willen (Höhere Gewalt), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem seiner Lieferanten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen.

Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Vertragspartners, kommt dieser in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor. Außerdem ist der Vertragspartner gleichzeitig verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen unsererseits 90 % der Auftragssumme mit Ablauf der vereinbarten Lieferfrist im Voraus zu leisten. Gleichzeitig geht unter den genannten Voraussetzungen die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Verlauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Vertragspartner mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft des § 286 Abs. 2 Satz 4 BGB oder des § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Vertragspartner berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  1. Lieferung und Gefahrübergang

Der Versand erfolgt nach unserer Wahl entweder durch eigene Fahrzeuge oder Spediteure oder durch Bahnversand. Die Transportkosten ab Werk sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, vom Vertragspartner zu tragen. Sofern dieser es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf ihn über.

Teillieferungen sind zulässig.

  1. Mängelhaftung

Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser, soweit es sich um einen Kaufmann handelt, seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rüge ist uns gegenüber in Textform anzuzeigen, unwirksam ist eine Rüge gegenüber einem Vertreter oder Dritten.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, wobei die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt wird.

Wir haften nicht für Mängel, die ausfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austausch Werkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung der Person, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Weitergehende als die vorgenannte Mängelhaftung ist ausgeschlossen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 445a, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

  1. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist — ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs — ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß $ 823 BGB.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsbeschränkungen

Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

  1. Rücktritt

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der Ziffer 4 der Lieferbedingungen, sofern jene die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Beabsichtigen wir, von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, verpflichten wir uns, dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Vertragspartner mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit ihm eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Gegenständen bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen vor.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen. Verwerten wir die Kaufsache nicht, ist der Vertragspartner uns zum Ersatz der Wertminderung verpflichtet, die durch die und seit der Auslieferung eingetreten ist.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu. versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß $ 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß $ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbruttoendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Vertragspartner etwa gegen den Grundstückseigentümer entstehende Forderungen, insbesondere soweit sie auf Wertersatz gerichtet sind, mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Verbindet der Vertragspartner die Kaufsache mit seinem eigenen Grundstück, so tritt er die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab.

Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang – nicht jedoch zu einem geringeren Betrag als dem uns geschuldeten Kaufpreis – weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbruttoendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen tritt der Vertragspartner uns ferner Versicherungsforderungen jeglicher Art ab, die bei einem etwaigen Untergang oder einer Beschädigung des Liefergegenstandes entstehen sollten.

Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten aus dem Eigentumsvorbehalt unsere Forderungen um mehr als 20 %, verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners soweit freizugeben, bis eine Sicherung von 120 % erreicht ist.

Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer vermerkte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Kaufsache bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Liefersache vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unserer Eigentumsrechte oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an unserer Liefersache treffen wollen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. Als Gerichtsstand gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für unseren Sitz zuständige Gericht als vereinbart; wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Vertragspartners zu klagen.

Auf das Vertragsverhältnis findet allein materielles deutsches Recht ausschließlich seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts Anwendung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Version Januar 2021